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Aufgalopp 439: Zur "Schlammschlacht" um den Derbysieg!

Autor: 

Daniel Delius

TurfTimes: 

Ausgabe 439 vom Donnerstag, 13.10.2016

Die „Süddeutsche Zeitung“ ist nicht unbedingt bekannt dafür, ausufernd über den Galopprennsport zu berichten. Das liegt natürlich auch daran, dass sie als überregionale Tageszeitung spätestens um 18 Uhr ihre Berichterstattung abschließt, nur lokale Ausgaben kommen in den Genuss aktueller Ereignisse. Hauptereignisse im Rennsport finden in der Regel aber zu Zeiten statt, die eine Montags-Berichterstattung verbieten.

Am Donnerstag überraschte das Blatt allerdings mit einer keinesfalls schlecht recherchierten Geschichte im Vorfeld der Verhandlung um das  IDEE 147. Deutsche Derby. Nicht unbedingt ein Loblied auf den Rennsport und die dort genannten Personen werden es auch nicht gerade mit Vergnügen gelesen haben. „Eine Schlammschlacht“ wird das Derby von den beiden Redakteuren genannt, im wahrsten Sinne des Wortes. Das war die rund siebenstündige Verhandlung vor der Sportgerichtsbarkeit am Donnerstag sicher nicht, aber es traten viele Widersprüche und Ungereimtheiten auf, festzumachen war wenig, oft waren es nur Gerüchte, Vermutungen, die auf dem Tisch lagen. Die Aussagen der Beteiligten und der wenigen Zeugen unterschieden sich teilweise fundamental.

Dass das Renngericht nicht anders konnte, als den Protest zurückzuweisen, war klar. Zu dünn war die Beweislage, dass sah denn auch der Dachverband so. Bedauerlicherweise ist es wohl noch nicht das Ende dieses Falls. Der Rechtsanwalt des Prozessführers kündigte an, eine Berufung zumindest zu erwägen (s. dazu unter Nachtrag). Und er wird wohl zudem darüber nachdenken, ein öffentliches Gericht anzurufen. Im letzteren Fall wären die Folgen sicher fatal und kein guter Schritt für den Rennsport. Das Medieninteresse diesmal hielt sich noch in sehr überschaubaren Grenzen, das könnte sich dann ändern. Zumal bei dem heiklen Punkt des Peitscheneinsatzes. Das Kapitel Derby 2016 scheint also noch nicht geschlossen zu sein. 

Nachtrag:

Zu unserer Berichterstattung erreichten uns zwei Stellungnahmen.

Rechtsanwalt Frank Heckenbücker, der den Vorsitz über die Verhandlung hatte, schreibt: "Auch wenn Herr Matusche stets von der Revision spricht ist diese nicht zulässig. Nach Nr. 676 RO ist die Revision nur in den Fällen zulässig, in denen das Renngericht auf Entziehung der Rennfarbe, der Lizenz, der Reiterlaubnis auf mehr als sechs Monate oder auf Ausschluss oder Verweisung erkennt. In Protestverfahren ist keine Revision vorgesehen. Dass das Obere Renngericht sich im Fall Monami hierüber hinweggesetzt hat, hat meinen Amtsvorgänger zum Rücktritt veranlasst, da er zutreffender Weise hierfür keine Rechtsgrundlage gesehen hat."

Dr. Heinz Faßbender schreibt: "Die Berichterstattung ist in einem Punkt falsch. Das Renngericht war bereits die Berufung gegen die Protestentscheidung der Rennleitung. Gegen die gestrige Entscheidung des Renngerichts gibt es kein Rechtsmittel. Insbesondere wäre auch eine Revision an das Obere Renngericht nach Nr. 676 unzulässig. Wenn überhaupt, so bleibt dem Protest - und Berufungsführer nur der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, also zum Landgericht Köln."

Wir haben unsere Berichterstattung entsprechend korrigiert. 

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